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Verbot von Konversionstherapien

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Behandlungen zur Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität (Sexuelle-Orientierung-und-geschlechtliche-Identität-Schutz-Gesetz – SOGISchutzG) (Stand: 29.10.2019)

Was regelt das geplante Gesetz?

In Deutschland werden noch immer Therapien angeboten, die die sexuelle Orientierung oder die Geschlechtsidentität von Personen unterdrücken oder verändern sollen. Diese Therapien werden „Konversionstherapien“ genannt. Sie werden zum Beispiel bei homosexuellen Menschen angewandt. Homosexualität, Transgeschlechtlichkeit und Intergeschlechtlichkeit sind keine Krankheiten. Daher braucht es keine Therapie hierfür.

Daher soll es ein Verbot von Konversionstherapien an Minderjährigen sowie an Personen, die geistig nicht in der Lage sind der Behandlung zuzustimmen, geben. Wenn eine Person allerdings über 16 Jahre alt ist und das Ausmaß der Behandlung selbst einschätzen kann, darf mit ihrer Zustimmung eine Konversionstherapie durchgeführt werden. Wer eine Konversionstherapie trotz Verbot durchführt, kann mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Eltern oder sorgeberechtigte Personen sollen nur dann bestraft werden, wenn sie ihre Erziehungspflicht schwerwiegend verletzen.

Außerdem soll es mit dem Gesetz verboten werden, Werbung für Konversionstherapien zu machen oder solche Behandlungen Minderjährigen unter 16 Jahren, die das Ausmaß der Behandlung nicht selbst einschätzen können anzubieten oder zu vermitteln. Weiterhin ist öffentliche Werbung für Konversionstherapien und das Anbieten und Vermitteln dieser Therapien an Volljährige verboten.

Welche jungen Menschen sind betroffen?

Betroffen sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe12 – 27 Jahre junge Menschen bis 27 Jahre, die Werbung für Konversionstherapien machen oder solche Therapien vermitteln oder durchführen, wenn es verboten ist.

Betroffen sind außerdem junge Menschen bis 27 Jahre, die eine mögliche Zielgruppe für Konversionstherapien durch ihre sexuelle Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität darstellen. Zu dieser Zielgruppe zählen zum Beispiel homosexuelle, transgeschlechtliche oder intergeschlechtliche junge Menschen.

Welche zentralen Auswirkungen hat das Gesetz für junge Menschen?

Mit dem grundsätzlichen Verbot von Konversionstherapien bei Minderjährigen kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht junger Menschen besonders geschützt werden. Denn die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität sind ein wichtiger Teilaspekt des Persönlichkeitsrechts.

Die Änderungen können junge Menschen auch vor seelischer oder körperlicher Gewalt schützen. Gerade junge Menschen in der Pubertät könnten sonst durch eine Konversionstherapie in ihrer Entwicklung gestört werden.

Außerdem kann ein Verbot bewirken, dass zum Beispiel Homosexualität, Transgeschlechtlichkeit oder auch Intergeschlechtlichkeit von manchen Menschen nicht mehr als Krankheit verstanden werden und dass sie keine Therapien benötigen. Möglicherweise werden dadurch junge Menschen in Zukunft wegen ihrer sexuellen Orientierung und ihrer Geschlechtsidentität weniger diskriminiert.

Zu beachten ist, dass Konversionstherapien weiterhin bei Volljährigen oder jungen Menschen ab 16 Jahren, die einsichtsfähig sind, also das Ausmaß der Behandlung abschätzen können, angeboten werden dürfen. Diese jungen Menschen können sich dann selbstbestimmt für eine solche Therapie entscheiden. Dieser Schritt kann allerdings nicht immer ganz freiwillig sein, zum Beispiel, wenn das soziale Umfeld dieser jungen Menschen ein Problem mit ihrer sexuellen Orientierung hat. Sie könnten sich unter Druck gesetzt fühlen, eine Konversionstherapie zu machen.

Das Verbot öffentlich für Konversionstherapien zum Beispiel auf Webseiten zu werben, kann helfen, gesellschaftliche Vorurteile gegenüber bestimmten Formen der sexuellen Orientierung abzubauen.

Interesse geweckt?

Hier kannst du den Jugend-Check im Detail nachlesen, so wie er an das entsprechende Ministerium ging.

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