Was regelt das geplante Gesetz?
Mit dem Gesetz soll die Nutzung von bestimmten Werken in Unterricht und Lehre angepasst werden, die durch das Urheberrecht Der Begriff „Urheberrecht“ beschreibt zum Beispiel das Recht von Urheberinnen oder Urhebern wie etwa Autorinnen und Autoren oder Künstlerinnen und Künstlern allein über ihre Werke zu verfügen. geschützt sind. Dies können zum Beispiel Lehrmaterialien wie Schulbücher oder Musiknoten sein. Bisher durften diese Werke wie Musiknoten ohne den Besitz einer Lizenz Eine Lizenz im Urheberrecht bedeutet, dass die Urheberin oder der Urheber eine Genehmigung erteilt, dass ihr oder sein Werk genutzt werden darf. nicht im Unterricht und in der Lehre genutzt werden.
In Zukunft sollen Bildungseinrichtungen für diese Werke nur noch dann eine Lizenz erwerben müssen, wenn die Lizenz dafür unter anderem leicht verfügbar, auffindbar und geeignet ist. Wenn es also keine geeignete Lizenz gibt oder keine Lizenz gefunden wird, können diese Werke frei im Unterricht in einem bestimmten Umfang genutzt werden.
Außerdem sollen Regelungen zum Hochladen von urheberrechtlich geschützten Werken auf Upload-Plattformen Dies kann zum Beispiel die Upload-Plattform YouTube sein. (neu) eingeführt werden. Wenn Nutzerinnen und Nutzer in Zukunft urheberrechtlich geschützte Werke auf Upload-Plattformen wie zum Beispiel YouTube hochladen, sollen die Upload-Plattformen in der Regel dafür verantwortlich sein.
Die Plattformen sollen auch Nutzerinnen und Nutzer informieren, wenn ein Sperrverlangen für ihre hochgeladenen Inhalte vorliegt. Sie sollen den Nutzerinnen und Nutzer auch die Möglichkeit geben, ihre hochgeladenen Inhalte als erlaubten Upload zu kennzeichnen (Pre-Flagging). Das können die Nutzerinnen und Nutzer, wenn ihre Nutzung vertraglich oder gesetzlich möglich ist. Gekennzeichnete Inhalte dürfen dann nicht so einfach gesperrt oder entfernt werden.
Welche jungen Menschen sind betroffen?
Von dem Gesetz sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe 12 – 27 Jahre junge Menschen bis 27 Jahre betroffen, die in Bildungseinrichtungen arbeiten. In Bildungseinrichtungen arbeiten zum Beispiel Lehrende oder Erzieherinnen und Erzieher.
Betroffen sind auch junge Menschen bis 27 Jahre, die zum Beispiel am Schulunterricht oder an Seminaren in Bildungseinrichtungen teilnehmen und in denen diese Werke zum Lernen genutzt werden. Zum Beispiel nutzen Schülerinnen und Schüler und Studierende diese Werke.
Betroffen sind auch junge Menschen bis 27 Jahre, die Upload-Plattformen nutzen, wie zum Beispiel YouTube.
Welche zentralen Auswirkungen hat das Gesetz auf junge Menschen?
Durch das Gesetz können sich für junge Menschen die Bildungsbedingungen und Bildungsmöglichkeiten verbessern. Denn durch die Änderung müssen Lehrende in Zukunft nicht mehr in jedem Fall Lizenzen zur Nutzung bestimmter Werke vorweisen. Dadurch können die Lehrenden zum Beispiel ihren Schülerinnen und Schülern möglicherweise leichter diese Werke und so auch breiteres Wissen zur Verfügung stellen.
Durch die Neuregelung könnte Lehrenden allerdings langfristig der Zugang zu notwendigen Werken auch wieder erschwert werden. Denn wenn für diese Werke geeignete und leicht verfügbare Lizenzen angeboten werden, müssen Bildungseinrichtungen für diese angebotenen Werke Lizenzen kaufen. Dies könnte sich wiederum auf die Bildungsbedingungen und Bildungsmöglichkeiten junger Menschen nachteilig auswirken, weil ihnen diese Werke dann möglicherweise nicht gezeigt werden können. Denn die Bildungseinrichtungen könnten durch die finanziellen Kosten vom Kauf der Lizenzen absehen.
Wenn Upload-Plattformen in Zukunft in der Regel für die hochgeladenen Inhalte ihrer Nutzerinnen und Nutzer verantwortlich sind, kann das zur Rechtssicherheit junger Menschen beitragen. Außerdem haben junge Nutzerinnen und Nutzer darüber Kenntnis, ob sie zum Beispiel ihre Inhalte als erlaubten Upload kennzeichnen müssen, wenn sie durch die Plattformen über ein Sperrverlangen ihrer hochgeladenen Inhalte informiert werden müssen. Die Kennzeichnungspflicht erlaubter Uploads kann auch verringern, dass gekennzeichnete Inhalte junger Nutzerinnen und Nutzer zu Unrecht gesperrt oder entfernt werden. Denn wenn dadurch das Sperren oder Entfernen von Inhalten verhindert oder erschwert wird, können zum Bespiel die geteilten Inhalte und Äußerungen junger Menschen im Internet sichtbar bleiben.
Was regelt das geplante Gesetz?
Mit dem Gesetz soll die Nutzung von bestimmten Werken in Unterricht und Lehre angepasst werden, die durch das Urheberrecht Der Begriff „Urheberrecht“ beschreibt zum Beispiel das Recht von Urheberinnen oder Urhebern wie etwa Autorinnen und Autoren oder Künstlerinnen und Künstlern allein über ihre Werke zu verfügen. geschützt sind. Dies können zum Beispiel Lehrmaterialien wie Schulbücher oder Musiknoten sein. Bisher durften diese Werke wie Musiknoten ohne den Besitz einer Lizenz Eine Lizenz im Urheberrecht bedeutet, dass die Urheberin oder der Urheber eine Genehmigung erteilt, dass ihr oder sein Werk genutzt werden darf. nicht im Unterricht und in der Lehre genutzt werden.
In Zukunft sollen Bildungseinrichtungen für diese Werke nur noch dann eine Lizenz erwerben müssen, wenn die Lizenz dafür unter anderem leicht verfügbar, auffindbar und geeignet ist. Wenn es also keine geeignete Lizenz gibt oder keine Lizenz gefunden wird, können diese Werke frei im Unterricht in einem bestimmten Umfang genutzt werden.
Außerdem sollen Regelungen zum Hochladen von urheberrechtlich geschützten Werken auf Upload-Plattformen Dies kann zum Beispiel die Upload-Plattform YouTube sein. (neu) eingeführt werden. Wenn Nutzerinnen und Nutzer in Zukunft urheberrechtlich geschützte Werke auf Upload-Plattformen wie zum Beispiel YouTube hochladen, sollen die Upload-Plattformen in der Regel dafür verantwortlich sein.
Die Plattformen sollen auch Nutzerinnen und Nutzer informieren, wenn ihre hochgeladenen Inhalte urheberrechtlich geschützt sind und verlangt wird, dass ihre Inhalte daher gesperrt oder entfernt werden müssen. Wenn automatische Programme (Upload-Filter) Ein Upload-Filter ist ein Programm, das automatisch Inhalte erkennt und aussortiert. zur Blockierung oder Entfernung von Inhalten genutzt werden, soll darauf geachtet werden, dass keine Inhalte blockiert werden, deren Nutzung gesetzlich erlaubt ist. Hochgeladene Inhalte können auch mutmaßlich erlaubt sein und werden dann erstmal veröffentlicht. Mutmaßlich erlaubt sollen zum Beispiel hochgeladene Inhalte sein, wenn sie nur kleine Ausschnitte in geringem Umfang eines fremden Werkes enthalten.
Auch sollen die Plattformen den Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit geben, ihre hochgeladenen Inhalte als erlaubten Upload zu kennzeichnen (Pre-Flagging). Das können die Nutzerinnen und Nutzer, wenn ihre Nutzung vertraglich oder gesetzlich möglich ist. Gekennzeichnete Inhalte dürfen dann nicht so einfach gesperrt oder entfernt werden.
Welche jungen Menschen sind betroffen?
Von dem Gesetz sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe 12 – 27 Jahre junge Menschen bis 27 Jahre betroffen, die in Bildungseinrichtungen arbeiten. In Bildungseinrichtungen arbeiten zum Beispiel Lehrende oder Erzieherinnen und Erzieher.
Betroffen sind auch junge Menschen bis 27 Jahre, die zum Beispiel am Schulunterricht oder an Seminaren in Bildungseinrichtungen teilnehmen und in denen diese Werke zum Lernen genutzt werden. Zum Beispiel nutzen Schülerinnen und Schüler und Studierende diese Werke.
Betroffen sind auch junge Menschen bis 27 Jahre, die Upload-Plattformen nutzen, wie zum Beispiel YouTube.
Welche zentralen Auswirkungen hat das Gesetz auf junge Menschen?
Durch das Gesetz können sich für junge Menschen die Bildungsbedingungen und Bildungsmöglichkeiten verbessern. Denn durch die Änderung müssen Lehrende in Zukunft nicht mehr in jedem Fall Lizenzen zur Nutzung bestimmter Werke vorweisen. Dadurch können die Lehrenden zum Beispiel ihren Schülerinnen und Schülern möglicherweise leichter diese Werke und so auch breiteres Wissen zur Verfügung stellen.
Durch die Neuregelung könnte Lehrenden allerdings langfristig der Zugang zu notwendigen Werken auch wieder erschwert werden. Denn wenn für diese Werke geeignete und leicht verfügbare Lizenzen angeboten werden, müssen Bildungseinrichtungen für diese angebotenen Werke Lizenzen kaufen. Dies könnte sich wiederum auf die Bildungsbedingungen und Bildungsmöglichkeiten junger Menschen nachteilig auswirken, weil ihnen diese Werke dann möglicherweise nicht gezeigt werden können. Denn die Bildungseinrichtungen könnten durch die finanziellen Kosten vom Kauf der Lizenzen absehen.
Wenn Upload-Plattformen in Zukunft in der Regel für die hochgeladenen Inhalte ihrer Nutzerinnen und Nutzer verantwortlich sind, kann das zur Rechtssicherheit junger Menschen beitragen. Denn gerade junge Nutzerinnen und Nutzer werden häufig nicht in der Lage sein, die notwendige Erlaubnis zum Hochladen der Inhalte einzuholen. Wenn zum Beispiel mutmaßlich erlaubte Inhalte erstmal veröffentlicht bleiben, kann auch die Meinungsfreiheit junger Menschen geschützt werden. Außerdem haben junge Nutzerinnen und Nutzer darüber Kenntnis, ob sie zum Beispiel ihre Inhalte als erlaubten Upload kennzeichnen müssen, wenn sie durch die Plattformen informiert werden, dass ein Blockieren ihrer hochgeladenen Inhalte verlangt wird. Die Kennzeichnungspflicht erlaubter Uploads kann auch verringern, dass gekennzeichnete Inhalte junger Nutzerinnen und Nutzer zu Unrecht gesperrt oder entfernt werden. Wenn hochgeladene Inhalte verfügbar bleiben oder das Sperren oder Entfernen von Inhalten verhindert oder erschwert wird, können zum Bespiel die geteilten Inhalte und Äußerungen junger Menschen im Internet sichtbar bleiben.